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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1217geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2009 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 1217↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 § 1217↗RIS↗
Acht und zwanzigstes Achtundzwanzigstes Hauptstück.
Von den Ehe-Pacten. Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Ehe-Pacte. Ehepakte
§ 1217.
Ehe-Pacte (1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und. Sie haben vorzüglich das Heirathsgut; die Widerlage; Morgengabe; die Gütergemeinschaft; Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens; die Erbfolge, oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens, und den Witwengehalt Erbvertrag zum Gegenstande Gegenstand.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Heiratsgut, Ehepakt, Achtundzwanzigstes Hauptstück