▾§ 1220geändertÜberschrift (neu), Text
Ausstattung
§ 1220.
Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern Kindern oder Enkelinnen Enkelkindern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Heiratsgut