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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1221geändert
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2009 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 1221↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 75/2009 § 1221↗RIS↗
§ 1221.
Berufen sich Aeltern oder Großältern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heirathsgutes; so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögenstandes, untersuchen, und hiernach ein angemessenes Heirathsgut bestimmen, oder die Aeltern und Großältern davon freysprechen. Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Eltern, Großeltern, Heiratsgut