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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1223geändert
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2009 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 1223↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 75/2009 § 1223↗RIS↗
§ 1223.
Hat eine Tochter ihr Heirathsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden, verloren; so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweyten Ehe, berechtiget, ein neues zu fordern. Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Heiratsgut, zweite Ehe