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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1237geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.07.1978 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 280/1978 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 1237↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 75/2009 § 1237↗RIS↗
5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand.
§ 1237.
Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere, solange die Ehe besteht, keinen Anspruch.
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Eigentumsrecht, Teil