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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1356geändert
in Kraft 01.01.1812 – 31.07.2010 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 1356↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 58/2010 § 1356↗RIS↗
§ 1356.
Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sey, zuerst belanget werden, wenn der Hauptschuldner in Concurs verfallen, über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn er zur der Hauptschuldner zu der Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.