Änderungen zwischen den Fassungen
§ 207geändertÜberschrift, Text
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers Kinder- und Jugendhilfeträgers
§ 207.
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.
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