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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 225geändert
in Kraft 01.02.2013 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 225↗RIS↗
in Kraft ab 26.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 225↗RIS↗
Änderungen in der Obsorge
§ 225.
Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
Schlagworte
Kinderhilfeträger