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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 250geändertIV. Personensorge: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 01.07.2001 – 31.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 § 250↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 250↗RIS↗
Änderungen in der Obsorge IV. Personensorge
Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten
§ 250.
Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 211) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 211 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht. (1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn
1. diese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind,
2. die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist,
3. nach dem Gesetz eine Stellvertretung nicht jedenfalls ausgeschlossen ist und
4. eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.
(2) Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet.
(3) In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
(4) Das Recht der vertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen sowie ihr Schriftverkehr dürfen vom Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter nur eingeschränkt werden, wenn sonst ihr Wohl erheblich gefährdet wäre.