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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 261geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 01.01.1812 – 30.06.2001 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 261↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 261↗RIS↗
Bedingungen zur Entlassung des Vormundes: Wirkungsbereich
a) gewöhnlicher Zeitpunkt; § 261.
§ 261. Ein Vormund Die Vorsorgevollmacht kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person für einzelne Angelegenheiten oder des Vermögens nothwendig, so kann es ihm dieselbe auch sogleich abnehmen für Arten von Angelegenheiten erteilt werden.