JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 261neu
Bedingungen zur Entlassung des Vormundes:
a) gewöhnlicher Zeitpunkt;
Paragraph 261, Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens nothwendig, so kann es ihm dieselbe auch sogleich abnehmen.