Änderungen zwischen den Fassungen
§ 272geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
Wirkungsbereich
§ 272.
(1) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat nur für jede einzelne oder Arten von ihnen einen besonderen Kurator gegenwärtig zu bestellen besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.
(2) § 271 Abs. 2 gilt entsprechend. Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.