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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 364cgeändert
in Kraft 01.01.1917 – 31.12.2009 · idF RGBl. Nr. 69/1916 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 364c↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 § 364c↗RIS↗
§ 364c.
Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigenthümer Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.
Schlagworte
Eigentümer, Veräußerungsverbot, Wahlkind