Änderungen zwischen den Fassungen
§ 399geändert
§ 399.
Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält Eines Schatz erhalten der Finder, das andere und der Eigenthümer des Grundes. Ist das Eigenthum Eigentümer des Grundes getheilt, so fällt das Drittheil dem Ober - und Nutzungseigenthümer zu gleichen Theilen zu je die Hälfte.