JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 399neu
Paragraph 399,
Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält Eines der Finder, das andere der Eigenthümer des Grundes. Ist das Eigenthum des Grundes getheilt, so fällt das Drittheil dem Ober - und Nutzungseigenthümer zu gleichen Theilen zu.