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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 429geändert
in Kraft 01.01.1812 – 12.06.2014 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 33/2014 § 429↗RIS↗
in Kraft ab 13.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 33/2014 § 429↗RIS↗
Folge in Rücksicht der übersendeten;
§ 429.
In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte. Wenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet wird, ist die Sache bereits mit ihrer Aushändigung an eine mit der Übersendung betraute Person übergeben, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht.