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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 550geändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 550↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 550↗RIS↗
Erbengemeinschaft
§ 550.
Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für Einen und Einer für Alle. In wie fern sie nach der erfolgten Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt. Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft. Der Anteil eines dieser Miterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Sechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.