▾§ 555geändertÜberschrift, Text
b) wenn mehrere ohne Theilung; Einsetzung mehrerer Erben
§ 555.
Sind ohne Vorschrift einer Theilung mehrere Erben eingesetzt worden, so theilen sie zu gleichen Theilen. Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen.