JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 555neu
b) wenn mehrere ohne Theilung;
Paragraph 555,
Sind ohne Vorschrift einer Theilung mehrere Erben eingesetzt worden, so theilen sie zu gleichen Theilen.
Sind ohne Vorschrift einer Theilung mehrere Erben eingesetzt worden, so theilen sie zu gleichen Theilen.