▾§ 604geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
Zehntes Hauptstück.
Von Nacherben der Ersatz- und Fideicommissen. Nacherbschaft
Gemeine Substitution. Ersatzerbschaft
§ 604.
Jeder Erblasser kann für (1) Für den Fall, daß dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, Einen; können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweyten, und im gleichen Falle einen dritten, ein zweiter oder auch noch mehrere Nacherben weitere Ersatzerben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe werden.
(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.