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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 650geändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 650↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 650↗RIS↗
Untervermächtnis
§ 650.
Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weitern Vermächtnisses aus dem Grunde, daß es den Werth des ihm zugedachten Legats übersteige, nicht entschlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an; so muß derjenige, Ein Vermächtnisnehmer kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weiteren Vermächtnisses nicht mit der Begründung befreien, dass es den Wert des ihm zugedachten Vermächtnisses übersteigt. Nimmt er das Vermächtnis nicht an, so muss derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen, das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Vermächtniß Vermächtnis dem darauf gewiesenen Vermächtnißnehmer überlassen Untervermächtnisnehmer herausgeben.