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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 696geändertII. Arten der Einschränkung: Überschrift · 1. Bedingung: Überschrift, Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 696↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 696↗RIS↗
II. Arten der Einschränkung des letzten Willens:
1) Bedingung. Bedingung
§ 696.
Eine Bedingung heißt eine Ereignung ist ein ungewisses Ereignis, wovon von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie sich auf den Erfolg, oder Nichterfolg der Ereignung bezieht. je nachdem, ob sie sich auf den Eintritt oder Nichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist wirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht bey bei ihrem Eintritte Eintritt verloren geht.