Änderungen zwischen den Fassungen
§ 698geändertÜberschrift, Text
b) unmögliche oder unerlaubte; Unmögliche Bedingungen
§ 698.
Die Anordnung, wodurch jemanden durch die einer Person unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht ertheilt wird zukommen soll, ist ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung wird als nicht beygesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungen. selbst wenn die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich und die Unmöglichkeit dem Verstorbenen bekannt geworden war. Eine auflösende unmögliche Bedingung ist als nicht beigesetzt anzusehen.