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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 704aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015 § 704↗RIS↗
2) Zeitpunct.
§ 704.
Ist es ungewiß, ob der Zeitpunct, auf welchen der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde; so wird diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen.