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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 716geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1917 – 31.12.2016 · idF RGBl. Nr. 69/1916 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 716↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 716↗RIS↗
ungeachtet Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit.
§ 716.
Der Die Erklärung in einem Testament einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder Kodizill angehängte Beisatz: dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.
daß jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.