Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 716Paragraph 716
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit.
§ 716.Paragraph 716,
Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz:
daß jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.
Schlagworte
Derogatorische Klausel
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018441
alte Dokumentnummer
N2181110922Z