Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 716Paragraph 716
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit
§ 716.Paragraph 716,
Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.
Schlagworte
Derogatorische Klausel
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40172943