Änderungen zwischen den Fassungen
§ 731geändertII. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten: Abs 1 bis Abs 4 · umnummeriert: II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Überschrift
§ 731.
(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge. Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, die vom Verstorbenen abstammen, also seine Kinder und deren Nachkommen.
(2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge. Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Nachkommen.
(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern des Verstorbenen und ihren Nachkömmlingen deren Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen.
(4) Von In der vierten Linie sind nur des Erblassers erste die Urgroßeltern des Verstorbenen zur Erbfolge berufen.
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