Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 731Paragraph 731
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandtenrömisch eins. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
§ 731.Paragraph 731,
(1)Absatz eins,Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
(2)Absatz 2,Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
(3)Absatz 3,Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
(4)Absatz 4,Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018456
Alte Dokumentnummer
N2181110937Z