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§ 731 ABGB

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 656/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 731 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 73101.01.199131.12.2016 BGBl. Nr. 656/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 731

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 656/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch eins. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Paragraph 731,

  1. Absatz eins,Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
  2. Absatz 2,Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
  3. Absatz 3,Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
  4. Absatz 4,Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.

Schlagworte

Parentel

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018456

Alte Dokumentnummer

N2181110937Z