Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 731Paragraph 731
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandtenrömisch zwei. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
§ 731.Paragraph 731,
(1)Absatz eins,Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, die vom Verstorbenen abstammen, also seine Kinder und deren Nachkommen.
(2)Absatz 2,Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Nachkommen.
(3)Absatz 3,Zur dritten Linie gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen.
(4)Absatz 4,In der vierten Linie sind nur die Urgroßeltern des Verstorbenen zur Erbfolge berufen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR40172957