Änderungen zwischen den Fassungen
§ 772geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
§ 772.
(1) Die Enterbung wird nur kann ausdrücklich oder stillschweigend durch einen ausdrücklichen Übergehung in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben letztwilligen Verfügung erfolgen.
(2) Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein.