JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 772neu
Paragraph 772,
Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.
Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.