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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 774geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 774↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 774↗RIS↗
Wie der Pflichttheil zu hinterlassen. Beweislast
§ 774.
Der Pflichttheil kann in Gestalt (1) Das Vorliegen eines Erbtheiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichttheiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Notherben ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Notherben ein größerer Erbtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil welcher den Pflichttheil übersteigt, bezogen werden Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.