Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 990geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1812 – 10.06.2010 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 28/2010 § 990↗RIS↗
in Kraft ab 11.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 28/2010 § 990↗RIS↗
b) in Schuldscheinen; Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers
§ 990.
In öffentlichen Schuldscheinen können Darleihen in der Art gültig geschlossen werden, daß die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werthe, welchen der Schuldschein zur Zeit des Darleihens hatte, zurückgezahlt werde. Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, sind nicht wirksam.