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Fassungsvergleich zu GehG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1
§ 166geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.09.1999 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 102/2018 § 166↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 102/2018 § 166↗RIS↗
Dienstalterszulage Überstellung
§ 166.
Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind auf das Erreichen der Dienstalterszulage anzuwenden. Für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder SI 2 ernannte Lehrperson oder für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 in eine andere Verwendungsgruppe überstellte Beamtin oder Beamten der Verwendungsgruppe Schul- und Fachinspektion ist § 67 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Schlagworte
Schulinspektion