Änderungen zwischen den Fassungen
§ 101aufgehoben
IV. HAUPTSTÜCK
KRIEGSOPFERFÜRSORGEBEIRAT
§ 101.
Im Interesse einer einheitlichen und allen Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen für die Kriegsopfer sowie zur raschen Herstellung des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien ist im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Kriegsopferfürsorgebeirat zu errichten.
Anmerkung