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Fassungsvergleich zu KOVG 1957××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1
§ 101aufgehoben
in Kraft 01.07.1990 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 283/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 § 101↗RIS↗
IV. HAUPTSTÜCK
KRIEGSOPFERFÜRSORGEBEIRAT
§ 101.
Im Interesse einer einheitlichen und allen Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen für die Kriegsopfer sowie zur raschen Herstellung des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien ist im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Kriegsopferfürsorgebeirat zu errichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990