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Fassungsvergleich zu KOVG 1957××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1
§ 105aufgehoben
in Kraft 01.07.1990 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 283/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 § 105↗RIS↗
§ 105.
(1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 103 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990
Schlagworte
Reisekosten, BGBl. Nr. 136/1975