Änderungen zwischen den Fassungen
§ 109geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Geschäftskreis des Verwalters Zwangsverwalters
§ 109.
(1) Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse Der Zwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen.
(32) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen.