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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 200geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1, Z 1 (entfallen); Abs 1a; Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 200↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 200↗RIS↗
Einstellung der Exekution Übernahme von Lasten
§. 200.
Außer den sonst in diesem Gesetze bezeichneten Fällen ist (1) Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Versteigerungsverfahren durch Beschluss einzustellen: Meistbot zu übernehmen. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)
2. (1a) wenn ein Pfandgläubiger die vollstreckbare Forderung, wegen deren Versteigerung bewilligt wurde, unter gleichzeitigem Ersatz aller dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst und Einstellung der Versteigerung beantragt; einen solchen Antrag kann auch der betreibende Gläubiger stellen, der die Forderungen aller übrigen betreibenden Gläubiger unter Ersatz der dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst; Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen und nicht nach anderen Bestimmungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, sind dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.
3. wenn der betreibende Gläubiger vor Beginn der Versteigerung von der Fortsetzung der Exekution absteht (§ 39 Abs. 1 Z 6 letzter Fall2); wegen der vollstreckbaren Forderung Nicht rechtzeitig ausgeübte Wiederkaufsrechte sind nach Durchführung des betreibenden Gläubigers kann vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden; Entschädigung aus dem Meistbote zu löschen.
4. (3) wenn der Verpflichtete vor Beginn der Versteigerung allen betreibenden Gläubigern die volle Befriedigung ihrer vollstreckbaren Forderungen samt Nebengebühren und die Bezahlung der bis dahin aufgelaufenen Kosten des Versteigerungsverfahrens anbietet, die dazu erforderlichen Geldbeträge dem Richter, der den Versteigerungstermin leitet, übergibt oder gerichtlich erlegt und die Einstellung beantragt; soweit die Kosten des Versteigerungsverfahrens noch nicht bestimmt sind, ist zu deren Deckung ein vom Richter festzusetzender Betrag als Sicherstellung zu übergeben. Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleiben die Vorschriften des § 1121 des a. b. G. B. maßgebend.
Anmerkung
jetzt früher § 148 150
Schlagworte
Sicherheitsleistung ABGB (JGS Nr. 946/1811)