Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 246geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu), Z 1 bis Z 3, Z 4 (entfallen)
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 246↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 246↗RIS↗
§. 246. Verteilung
Bei Vertheilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkes oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigenthums erzielten Erlöses sind vor den im §. 216 Abs 246. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:
Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in § 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:
1. die aus dem letzten Jahre Jahr vor dem Tage Tag der Ertheilung Erteilung des Zuschlages Zuschlags rückständigen Beträge an Lohn und sonstigen Dienstbezügen anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe Betrieb des versteigerten Bergbauobjectes verwendeten Bergbauobjekts tätigen Personen;
2. die vom Werksbesitzer auf Grund aus dem letzten Jahr vor dem Tag der bergbehördlich genehmigten Dienstordnung zur Sicherung seiner etwaigen Ansprüche gegen Aufseher Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und Arbeiter zurückbehaltenen Lohnbeträge an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in § 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;
3. die Forderungen Kosten der Bruderladen hinsichtlich Schätzung der von den Werksbesitzern zu leistenden Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der von den Arbeitern zwar entrichteten oder denselben am Lohne abgezogenen, aber nicht in die Casse erlegten oder in derselben abgängigen Beträge; § 146 MinroG genannten Gegenstände.
4. die aus dem letzten Jahre vor dem Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Beträge an Erb- und Revierstollengebüren und anderen Beiträgen zu Revieranstalten, an Wasser-, Schacht- und Gestänggebüren und anderen jährlichen Leistungen für eingeräumte Bergbaudienstbarkeiten, sowie an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebüren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den im §. 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der Vertheilungsmasse zu tilgen.
Anmerkung
Zu Z 3: Bruderladen wurden durch § 36 der Verordnung BGBl. Nr. 326/1933 aufgehoben; Z 3 erfasst nunmehr die Sozialversicherungsbeiträge.
Schlagworte
Verteilung, Bergwerkseigentum, Rangordnung, Erteilung, Zuschlagserteilung, Bergbauobjekt, Kasse, Erbstollengebühr, Revierstollengebühr, Wassergebühr, Schachtgebühr, Gestänggebühr, Gebühr, Verteilungsmasse