Änderungen zwischen den Fassungen
§ 246geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu), Z 1 bis Z 3, Z 4 (entfallen)
Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in § 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:
1. die aus dem letzten Jahre Jahr vor dem Tage Tag der Ertheilung Erteilung des Zuschlages Zuschlags rückständigen Beträge an Lohn und sonstigen Dienstbezügen anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe Betrieb des versteigerten Bergbauobjectes verwendeten Bergbauobjekts tätigen Personen;
2. die vom Werksbesitzer auf Grund aus dem letzten Jahr vor dem Tag der bergbehördlich genehmigten Dienstordnung zur Sicherung seiner etwaigen Ansprüche gegen Aufseher Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und Arbeiter zurückbehaltenen Lohnbeträge an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in § 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;
3. die Forderungen Kosten der Bruderladen hinsichtlich Schätzung der von den Werksbesitzern zu leistenden Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der von den Arbeitern zwar entrichteten oder denselben am Lohne abgezogenen, aber nicht in die Casse erlegten oder in derselben abgängigen Beträge; § 146 MinroG genannten Gegenstände.