Änderungen zwischen den Fassungen
§ 252geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
Liegenschaftszubehör
§. 252.
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Execution Exekution gezogen werden.
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Execution Exekution nicht statt.
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