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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 292hgeändertAbs 1 Z 1, Z 2
in Kraft 01.03.1992 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 628/1991 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 292h↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 § 292h↗RIS↗
Kosten des Drittschuldners für die Berechnung
§ 292h.
(1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung
1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 100 S 8 Euro,
2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 50 S 4 Euro,
zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.
(2) Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Abs. 1 zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
(3) In den Fällen des § 75 hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Abs. 1 zugekommen sind.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 17, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Existenzminimum