Änderungen zwischen den Fassungen
§ 314geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3
Einziehung durch einen Curator. Kurator
§. 314.
(1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach §. 304 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im §. 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Executionsgerichte auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Curator zu bestellen. weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im § 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Exekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen.
(2) Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein Curator Kurator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Theilbeträgen Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.
(3) Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.