Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 337geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1898 – 30.06.2021 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 337↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 337↗RIS↗
§. 337. Schrankfach
Vor der Genehmigung der im §. 112 bezeichneten Verfügungen ist der Eigenthümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Erinnerungen im Sinne des §. 114 berechtigt 337.
Schlagworte
(1) Der Verpflichtete hat an der Öffnung eines Schrankfaches, dessen Rechte gepfändet worden sind, mitzuwirken. Die Mitwirkung des Verpflichteten an der Öffnung des Schrankfaches kann auch auf Antrag des Verwalters vom Gericht nach § 354 durchgesetzt werden.
Eigentümer
(2) Der Verwalter hat die Rechte, die der Verpflichtete hätte, wenn der Schlüssel oder Urkunden verloren worden wären oder das Losungswort vergessen worden wäre. Hat der Verwalter in Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 einen Exekutionstitel zur gewaltsamen Öffnung des Schrankfaches erwirkt, so hat das Gericht diese auf dessen Antrag unter Beiziehung eines Vollstreckungsorgans anzuordnen, ohne dass es einer weiteren Exekutionsbewilligung bedarf. Der Öffnung steht nicht entgegen, dass auch Dritte Rechte am Schrankfach haben, aber trotz Aufforderung nicht an der Öffnung mitwirken.
(3) Der Inhalt des Schrankfaches ist vom Verwalter pfandweise zu beschreiben und zu verwerten.