Änderungen zwischen den Fassungen
§ 350geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 7
Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte.
§. 350.
(1) Die Execution Exekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.
(2) Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des Executionstitels die Einverleibung als Eigenthümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder Liegenschaftsantheile oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigenthümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das Executionsgesuch muss in diesem Falle die gemäß § 22 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 nothwendige Nachweisung der Vormänner enthalten. Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des Exekutionstitels die Einverleibung als Eigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder Liegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Der Exekutionsantrag muss in diesem Fall den gemäß § 22 GBG 1955 notwendigen Nachweis der Voreigentümer enthalten.
(3) Wenn kraft des Executionstitels Exekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder Liegenschaftsantheile Liegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als Eigenthümer Eigentümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der Execution Exekution die bücherliche Eintragung des Eigenthums Eigentums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.
(4) Das zur Bewilligung der Execution Exekution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.
(5) Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die Execution Exekution bewilligenden Gerichtes ersetzt.
(6) Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß §. 349 vorzugehen.
(Anm.: Abs. 7 gegenstandslos aufgehoben durch Art. 1 Z 304, BGBl. I Nr. 86/2021)
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