RS0004516
Rechtssatz
24.06.1970Zivilrecht
Nach dieser Bestimmung können nur Ansprüche, welche auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts gerichtet sind, durch Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung bewilligt werden, nicht aber eine Unterteilung zwei …