Rechtssatz RS0106595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106595
Entscheidungsdatum
23.01.2013
Rechtssatz
§ 21 GBG ist auch in einem Exekutionsverfahren nach § 350 EO anzuwenden. Ist grundbücherliche Eigentümerin auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge bereits eine andere als die im Titel genannte Person, muss der durch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO geschützte siegreiche Erstkäufer die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes erreichen. (Es wurde offengelassen, ob dies durch Antrag nach § 136 GBG möglich ist oder ob eine Klagsführung erforderlich ist.)Paragraph 21, GBG ist auch in einem Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO anzuwenden. Ist grundbücherliche Eigentümerin auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge bereits eine andere als die im Titel genannte Person, muss der durch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO geschützte siegreiche Erstkäufer die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes erreichen. (Es wurde offengelassen, ob dies durch Antrag nach Paragraph 136, GBG möglich ist oder ob eine Klagsführung erforderlich ist.)
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2102/96f
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 3 Ob 2102/96f
- 3 Ob 245/10s
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 245/10s
Vgl; Beisatz: Wird aufgrund des § 350 EO eine Eintragung im Grundbuch begehrt, sind die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu beachten. (T1)
- 3 Ob 236/12w
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 236/12w
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106595
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0030OB02102_96F0000_001