Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Dem Rekursgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß der Antrag der betreibenden Partei als Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß § 350 EO anzusehen ist. Richtig hat das Rekursgericht auch erkannt, daß bei einer solchen Exekution § 367 Abs 2 dieses Gesetzes beachtet werden muß (Miet 31.816; Heller/Berger/Stix III 2617; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 397). Ist das Recht vom Verpflichteten nur Zug um Zug gegen die Erbringung einer Gegenleistung zu übertragen, hängt die Bewilligung der Exekution daher davon ab, daß die Gegenleistung bereits erbracht wurde, wobei dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist (JBl 1994, 691; SZ 54/112; Miet 31.816 mwN; Heller/Berger/Stix und Holzhammer jeweils aaO). Dies folgt daraus, daß § 367 Abs 2 EO die Verpflichtung zur Zug- um Zug-Leistung der Verpflichtung zur Vorleistung gleichstellt, weshalb § 7 Abs 2 EO zum Tragen kommt (Miet 31.816; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 837).Dem Rekursgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß der Antrag der betreibenden Partei als Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 350, EO anzusehen ist. Richtig hat das Rekursgericht auch erkannt, daß bei einer solchen Exekution Paragraph 367, Absatz 2, dieses Gesetzes beachtet werden muß (Miet 31.816; Heller/Berger/Stix römisch drei 2617; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 397). Ist das Recht vom Verpflichteten nur Zug um Zug gegen die Erbringung einer Gegenleistung zu übertragen, hängt die Bewilligung der Exekution daher davon ab, daß die Gegenleistung bereits erbracht wurde, wobei dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist (JBl 1994, 691; SZ 54/112; Miet 31.816 mwN; Heller/Berger/Stix und Holzhammer jeweils aaO). Dies folgt daraus, daß Paragraph 367, Absatz 2, EO die Verpflichtung zur Zug- um Zug-Leistung der Verpflichtung zur Vorleistung gleichstellt, weshalb Paragraph 7, Absatz 2, EO zum Tragen kommt (Miet 31.816; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 837).
Da die betreibende Partei hier eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde über die Erbringung der Gegenleistung nicht vorgelegt hat, muß zu den Ausführungen des Rekursgerichtes, ob sich aus der vorgelegten unbeglaubigten Privaturkunde der Nachweis der Erbringung der Leistung ergibt, nicht Stellung genommen werden und es sind auch die hiezu im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen nicht zielführend. Ebensowenig muß geprüft werden, ob wegen des Fehlens eine Behauptung über die Erbringung der Gegenleistung und einer zum Nachweis dieser Behauptung geeigneten Urkunde gemäß dem hier schon anzuwendenden § 54 Abs 3 EO idF der EU-Nov 1995 ein Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre, weil dem Exekutionsantrag auch aus einem anderen, vom Rekursgericht ebenfalls schon angeführten Grund nicht stattgegeben werden kann.Da die betreibende Partei hier eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde über die Erbringung der Gegenleistung nicht vorgelegt hat, muß zu den Ausführungen des Rekursgerichtes, ob sich aus der vorgelegten unbeglaubigten Privaturkunde der Nachweis der Erbringung der Leistung ergibt, nicht Stellung genommen werden und es sind auch die hiezu im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen nicht zielführend. Ebensowenig muß geprüft werden, ob wegen des Fehlens eine Behauptung über die Erbringung der Gegenleistung und einer zum Nachweis dieser Behauptung geeigneten Urkunde gemäß dem hier schon anzuwendenden Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung der EU-Nov 1995 ein Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre, weil dem Exekutionsantrag auch aus einem anderen, vom Rekursgericht ebenfalls schon angeführten Grund nicht stattgegeben werden kann.
Wenngleich dies im § 350 EO nicht ausdrücklich gesagt wird, sind auch dann, wenn aufgrund dieser Bestimmung eine Eintragung im Grundbuch begehrt wird, die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu beachten. Dem Rekursgericht ist daher auch darin beizupflichten, daß § 21 GBG maßgebend ist, daß also Eintragungen nur wider den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Sieht man von dem im § 350 Abs 2 EO ausdrücklich erwähnten Fall des § 22 GBG ab, in dem der Verpflichtete von einem Vormann Anspruch auf Übertragung des Eigentums hat, kann daher eine Eintragung gegen die im Exekutionstitel als Verpflichtete genannte Person nur bewilligt werden, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem der Exekutionsantrag beim Grundbuchsgericht einlangt, Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes ist (ähnlich grundsätzlich schon Heller/Berger/Stix III 2516). Dies trifft hier aber nicht zu.Wenngleich dies im Paragraph 350, EO nicht ausdrücklich gesagt wird, sind auch dann, wenn aufgrund dieser Bestimmung eine Eintragung im Grundbuch begehrt wird, die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu beachten. Dem Rekursgericht ist daher auch darin beizupflichten, daß Paragraph 21, GBG maßgebend ist, daß also Eintragungen nur wider den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Sieht man von dem im Paragraph 350, Absatz 2, EO ausdrücklich erwähnten Fall des Paragraph 22, GBG ab, in dem der Verpflichtete von einem Vormann Anspruch auf Übertragung des Eigentums hat, kann daher eine Eintragung gegen die im Exekutionstitel als Verpflichtete genannte Person nur bewilligt werden, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem der Exekutionsantrag beim Grundbuchsgericht einlangt, Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes ist (ähnlich grundsätzlich schon Heller/Berger/Stix römisch drei 2516). Dies trifft hier aber nicht zu.
Die betreibende Partei kann daher gegen die Verpflichtete aufgrund des vorliegenden Exekutionstitels nur dann Exekution führen, wenn sie die Wiederherstellung der Eintragung ihres Eigentumsrechtes erreicht. Hier muß nicht entschieden werden, ob und in welcher Form (Grundbuchsantrag oder Löschungsklage) dies zufolge § 384 Abs 3 EO im Hinblick auf das im Grundbuch eingetragene, offensichtlich gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot möglich ist (vgl hiezu jüngst Hoyer in NZ 1996, 105 und FN 125), da es jedenfalls schon an einer entsprechenden Antragstellung durch die betreibende Partei fehlt.Die betreibende Partei kann daher gegen die Verpflichtete aufgrund des vorliegenden Exekutionstitels nur dann Exekution führen, wenn sie die Wiederherstellung der Eintragung ihres Eigentumsrechtes erreicht. Hier muß nicht entschieden werden, ob und in welcher Form (Grundbuchsantrag oder Löschungsklage) dies zufolge Paragraph 384, Absatz 3, EO im Hinblick auf das im Grundbuch eingetragene, offensichtlich gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot möglich ist vergleiche hiezu jüngst Hoyer in NZ 1996, 105 und FN 125), da es jedenfalls schon an einer entsprechenden Antragstellung durch die betreibende Partei fehlt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.