Rechtssatz RS0004526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004526
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Eine durch Exekutionstitel festgelegte Erklärung, in die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft einzuwilligen, stellt nicht bloß die Abgabe einer Willenserklärung im Sinn des § 367 EO dar, bei welcher eine Exekutionsführung weder zulässig noch erforderlich wäre, vielmehr ist ein derartiger Exekutionstitel grundsätzlich gem § 350 EO, also jedenfalls wahlweise - durch Exekution vollstreckbar.Eine durch Exekutionstitel festgelegte Erklärung, in die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft einzuwilligen, stellt nicht bloß die Abgabe einer Willenserklärung im Sinn des Paragraph 367, EO dar, bei welcher eine Exekutionsführung weder zulässig noch erforderlich wäre, vielmehr ist ein derartiger Exekutionstitel grundsätzlich gem Paragraph 350, EO, also jedenfalls wahlweise - durch Exekution vollstreckbar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 51/74
Entscheidungstext OGH 02.04.1974 3 Ob 51/74
- 3 Ob 5/79
Entscheidungstext OGH 28.02.1979 3 Ob 5/79
SZ 52/24
- 3 Ob 2102/96f
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 3 Ob 2102/96f
Auch; Beisatz: Bei einer solchen Exekution muß § 367 Abs 2 EO beachtet werden. (T1)
- 5 Ob 139/17b
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 139/17b
Veröff: SZ 2017/148
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004526
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0030OB00051_7400000_001