Aus der Begründung:
Der exekutive Anspruch der betreibenden Partei ist auf die bücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an 15/240stel Liegenschaftsanteilen des Johann S an der EZ 98 KG G gerichtet und nach § 350 EO zu vollstrecken (SZ 25/255; EvBl. 1954/398; JBl. 1968, 38 u. a.). Der gegenständliche Exekutionstitel enthält die urteilsmäßige Verpflichtung des Johann S, Zug um Zug gegen Bezahlung des vom Gericht festzusetzenden Übernahmspreises in die Übertragung dieser Liegenschaftsanteile an die Rechtsvorgängerin der betreibenden Partei einzuwilligen. Ist die Abgabe einer Willenserklärung - und eine solche beinhaltet der Exekutionstitel - von einer Gegenleistung abhängig, so tritt nach § 367 Abs. 2 EO die gesetzliche Fiktion, daß die Willenserklärung als abgegeben gilt, erst mit der Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers und nicht schon mit der Rechtskraft des Urteiles (wie sonst nach § 367 Abs. 1 EO) ein. § 367 Abs. 2 EO setzt für seinen Bereich abweichend von § 8 EO die Zug-um-Zug-Leistung der Vorleistung gleich. Die Bewilligung einer Exekution nach § 350 EO auf Grund eines Zug-um-Zug-Titels ist daher vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muß nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs. 2 EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (Heller - Berger - Stix, 2617; SZ 24/242; EvBl. 1946/614). Die Ansicht der Rekurswerberin, daß § 367 Abs. 2 EO bei einer Exekutionsführung nach § 350 EO nicht zur Anwendung komme, findet in der zitierten Entscheidung EvBl. 1954/398 keine Stütze. Diese Entscheidung stellt vielmehr lediglich klar, daß die Durchsetzung eines Anspruches auf Übertragung bücherlicher Rechte über die hiezu erforderliche Willenserklärung des Verpflichteten, deren Abgabe sich nach § 367 EO richtet, hinausgeht, so daß im Gegensatz zu einem Anspruch, der lediglich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, in jenen Fällen, in denen die nach dem Exekutionstitel abzugebende Einwilligung des Verpflichteten auf die Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte gerichtet ist, sehr wohl eine Exekution nach § 350 EO zulässig und notwendig ist (vgl. SZ 25/255; JBl. 1968, 38 u. a.). Daß hier die vom Erstgericht festgesetzte Gegenleistung in dem für die Entscheidung über den Exekutionsantrag maßgebenden Zeitpunkt noch nicht erbracht war, stellt die betreibende Partei in Übereinstimmung mit der Aktenlage nicht in Abrede; die spätere Änderung dieser Sachlage hat - sofern sie nicht schon wegen des Neuerungsverbotes unbeachtet bleiben muß - im Rechtsmittelverfahren außer Betracht zu bleiben. Der behauptete nachträgliche Erlag der Gegenleistung bei Gericht kann auch nicht dazu führen, der Verpflichteten unter Hinweis auf den angeblichen Wegfall ihrer Beschwer das Recht zu nehmen, sich gegen eine unberechtigte Exekutionsführung zur Wehr zu setzen. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Der exekutive Anspruch der betreibenden Partei ist auf die bücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an 15/240stel Liegenschaftsanteilen des Johann S an der EZ 98 KG G gerichtet und nach Paragraph 350, EO zu vollstrecken (SZ 25/255; EvBl. 1954/398; JBl. 1968, 38 u. a.). Der gegenständliche Exekutionstitel enthält die urteilsmäßige Verpflichtung des Johann S, Zug um Zug gegen Bezahlung des vom Gericht festzusetzenden Übernahmspreises in die Übertragung dieser Liegenschaftsanteile an die Rechtsvorgängerin der betreibenden Partei einzuwilligen. Ist die Abgabe einer Willenserklärung - und eine solche beinhaltet der Exekutionstitel - von einer Gegenleistung abhängig, so tritt nach Paragraph 367, Absatz 2, EO die gesetzliche Fiktion, daß die Willenserklärung als abgegeben gilt, erst mit der Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers und nicht schon mit der Rechtskraft des Urteiles (wie sonst nach Paragraph 367, Absatz eins, EO) ein. Paragraph 367, Absatz 2, EO setzt für seinen Bereich abweichend von Paragraph 8, EO die Zug-um-Zug-Leistung der Vorleistung gleich. Die Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 350, EO auf Grund eines Zug-um-Zug-Titels ist daher vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muß nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem Paragraph 7, Absatz 2, EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (Heller - Berger - Stix, 2617; SZ 24/242; EvBl. 1946/614). Die Ansicht der Rekurswerberin, daß Paragraph 367, Absatz 2, EO bei einer Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO nicht zur Anwendung komme, findet in der zitierten Entscheidung EvBl. 1954/398 keine Stütze. Diese Entscheidung stellt vielmehr lediglich klar, daß die Durchsetzung eines Anspruches auf Übertragung bücherlicher Rechte über die hiezu erforderliche Willenserklärung des Verpflichteten, deren Abgabe sich nach Paragraph 367, EO richtet, hinausgeht, so daß im Gegensatz zu einem Anspruch, der lediglich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, in jenen Fällen, in denen die nach dem Exekutionstitel abzugebende Einwilligung des Verpflichteten auf die Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte gerichtet ist, sehr wohl eine Exekution nach Paragraph 350, EO zulässig und notwendig ist vergleiche SZ 25/255; JBl. 1968, 38 u. a.). Daß hier die vom Erstgericht festgesetzte Gegenleistung in dem für die Entscheidung über den Exekutionsantrag maßgebenden Zeitpunkt noch nicht erbracht war, stellt die betreibende Partei in Übereinstimmung mit der Aktenlage nicht in Abrede; die spätere Änderung dieser Sachlage hat - sofern sie nicht schon wegen des Neuerungsverbotes unbeachtet bleiben muß - im Rechtsmittelverfahren außer Betracht zu bleiben. Der behauptete nachträgliche Erlag der Gegenleistung bei Gericht kann auch nicht dazu führen, der Verpflichteten unter Hinweis auf den angeblichen Wegfall ihrer Beschwer das Recht zu nehmen, sich gegen eine unberechtigte Exekutionsführung zur Wehr zu setzen. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.